Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung
KrimLV§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
Stand: 26.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6b#abs-1 (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen absolviert werden. Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6b#abs-2 (2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 24 Monate. Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6b#abs-3 (3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6b#abs-4 (4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind. Sie dauert mindestens zwölf Monate. Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6b#abs-5 (5) Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung ist das Bestehen der Modulprüfungen und der abschließenden mündlichen Prüfung.
Änderungsverlauf
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04.09.2020 Ausfertigung
§ 6b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2020 (BGBl. I 1988 – V aufgehoben)
BGBl. 2020 I S. 1988
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29.10.2019 Ausfertigung
§ 6b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I 1578 65)
BGBl. 2019 I S. 1578
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